Rechtsprechung
BVerwG, 25.02.1972 - VII B 60.71 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Möglichkeit von bundesrechtlichem Gewohnheitsrecht allein auf Rechtsgebieten mit Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Berücksichtigung von Straßenanliegern zu Reinigungsgebühren nach bundesrechtlichem Gewohnheitsrecht - Verstoß von Straßenreinigungsgebühren gegen das ...
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.03.1971 - III A 3/70
- BVerwG, 25.02.1972 - VII B 60.71
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62
Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen …
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII B 60.71
In dem Urteil vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - (BVerwGE 22, 26 [BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62]) ist die Verpflichtung sämtlicher Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung nach früherem württembergischen Recht als mit dem Grundgesetz in Einklang stehend beurteilt worden.Deswegen ist der der Entscheidung in BVerwGE 22, 26 [BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62] zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
- BVerwG, 28.10.1970 - VII B 8.69
Heranziehung des Hinterliegers einer öffentlichen Straße zu …
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII B 60.71
Das kommunale Straßenreinigungsrecht und Straßenreinigungsgebührenrecht sind aber seit jeher landesrechtlich geregelt und in unterschiedlicher Ausgestaltung denkbar (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VII B 8.69 -).Landesgesetzgeber folgt nicht, daß hieraus schon ein Verfassungsverstoß erkennbar sein müßte (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VII B 8.69 - und Beschluß vom 12. Oktober 1970 - BVerwG VII B 18.69 -).
- BVerwG, 12.10.1970 - VII B 18.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Recht des Bürgers auf …
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII B 60.71
Landesgesetzgeber folgt nicht, daß hieraus schon ein Verfassungsverstoß erkennbar sein müßte (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VII B 8.69 - und Beschluß vom 12. Oktober 1970 - BVerwG VII B 18.69 -). - BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII B 60.71
In dem Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (MDR 1970, 265 = KStZ 1970, 92) hat es der beschließende Senat im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet, wenn bei der öffentlichen Straßenreinigung die Benutzungspflicht und Gebührenpflicht den Grundstückseigentümern und nicht etwa den Anwohnern oder den (sonstigen) Verschmutzern auferlegt wird, weil nach der Lebenserfahrung der Grundstückseigentümer das größte Interesse an der Sauberkeit der Straße vor seinem Hause habe, zumal ein großer Teil der Verschmutzung auf klimatische und andere Einflüsse zurückzuführen sei, ohne daß ein Verschmutzer festzustellen sei.
- OVG Schleswig-Holstein, 30.03.1993 - 2 L 166/91
Straßenreinigungsgebühr; Öffentliche Straße; Gebührenpflichtigkeit; Verschmutzung
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. März 1971 (- III OVG A 3/70 - die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist durch Beschluß des BVerwG vom 25.02.1972 - BVerwG VII B 60.71 - zurückgewiesen worden) führt zu keiner anderen Beurteilung.